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Bundesrat entlastet Breitensportvereine bei der Unfallversicherung

Gute Neuigkeiten aus Bundesbern: Breitensportvereine müssen künftig nicht mehr alle ihre Sportlerinnen und Sportler sowie Trainerinnen und Trainer, welche einen Lohn erhalten, obligatorisch gegen Unfälle versichern. Das hat der Bundesrat Ende November beschlossen. So soll die Versicherungspflicht entfallen, wenn der Verein den betroffenen Mitgliedern jährlich nicht mehr als 9800 Franken Lohn bezahlt.

Vereine

Das Verletzungsrisiko im Sport ist hoch. Aufgrund der Unfallversicherung fallen für Sportvereine dementsprechend hohe Kosten an. Nun kommt Hilfe aus Bern.

Schweizweit gilt das Unfallversicherungsgesetz (UVG). Gemäss diesem müssen alle Arbeitnehmenden obligatorisch gegen Unfälle versichert werden. Dadurch wurden bis anhin auch Vereine im Breitensport in die Pflicht genommen, ihre Sportlerinnen und Sportler sowie Trainerinnen und Trainer, welche ein kleines Einkommen beziehen, zu versichern. Das Problem: Die Suche nach einem Unfallversicherer gestaltete sich teilweise schwierig, auch wegen des gesteigerten Verletzungsrisikos im Sport und der damit verbundenen hohen Kosten. Nun kommt jedoch Bundesbern den Vereinen entgegen. 

Wie das Bundesamt für Gesundheit (BAG) in einem Communiqué mitteilt, hat der Bundesrat an seiner Sitzung Ende November die Änderung der Verordnung über die Unfallversicherung verabschiedet beziehungsweise mit einer weiteren Ausnahmebestimmung ergänzt. Künftig unterstehen Sportler oder Trainerinnen erst ab einem bestimmten Jahreseinkommen der obligatorischen Unfallversicherung. Damit will der Bundesrat die Sportvereine finanziell entlasten.

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Neu gilt: Wer als Sportlerin oder Trainer ein jährliches Einkommen erhält, welches unter zwei Drittel des Mindestbetrags der vollen jährlichen AHV-Altersrente (2023: 9800 Franken) liegt, muss vom Verein nicht mehr obligatorisch gegen Unfälle versichert werden. Ein allfälliger Unfall wird dann von der Nichtberufsunfallversicherung des Hauptarbeitgebers oder via Unfalldeckung bei der Krankenkasse abgedeckt.

Diese Ausnahmeregelung gelte jedoch nur, wenn in den genannten Funktionen keine Person ein höheres Einkommen erzielt, schreibt das BAG in der Mitteilung weiter. Sobald der Betrag von 9800 Franken von einer Person überschritten wird, müssen alle Personen, welche in den bezeichneten Tätigkeiten arbeiten, versichert werden. Für alle anderen Arbeitnehmenden wie zum Beispiel Servicepersonal oder Reinigungsfachkräfte ändert sich nichts; sie unterstehen in jedem Fall der Versicherungspflicht gemäss dem Bundesgesetz über die UVG, schreibt das BAG. Die Änderung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.

Die finanzielle Entlastung von Vereinen des Breitensports wurde durch eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe erarbeitet, die sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Unfallversicherer sowie von Swiss Olympic zusammensetzte. Das BAG war in beratender Funktion involviert.

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