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Vereinsentwicklung

Breitensportvereine des Kantons Zürich: Ab wann besteht Steuerpflicht?

Viele Vereine hatten noch nie Kontakt mit den Steuerbehörden und bisher auch keine Steuererklärung ausgefüllt. Dies, obwohl in der Schweiz grundsätzlich alle juristischen Personen steuerpflichtig sind. Für den Grossteil der Sportvereine im Kanton Zürich sind Steuern aber kein Thema, da ihre Gewinne, welche einen bestimmten Betrag nicht übersteigen, nicht besteuert werden. Und ein wichtiger Zusatz: Mitgliederbeiträge werden nicht zum steuerbaren Gewinn gezählt.

Finanzen im Sportverein

Als Vorstand in einem Breitensportverein kümmert man sich kaum um Steuererklärungen. Zu Recht? Illustration: Stockfoto

Die Höhe des Jahresgewinns und des Vereinsvermögens eines Breitensportvereins sind die entscheidenden Faktoren für die Beurteilung der Steuerpflicht. In der Regel sind Sportvereine mit einem Jahresgewinn von bis zu 20'000 Franken und einem Vermögen von bis zu 100'000 Franken von der Gewinn- bzw. Kapitalsteuer befreit.

Sportvereine verfolgen meist einen ideellen Zweck

Eine exakte und abschliessende Definition eines «ideellen Zwecks» ist gemäss der Botschaft zum Bundesgesetz über die Gewinnbesteuerung von juristischen Personen mit ideellen Zwecken nicht möglich. Dies liegt insbesondere daran, dass der Begriff «ideell» im allgemeinen Sprachgebrauch sehr facettenreich ist. Typische Sportvereine fallen allerdings in die Kategorie ideell. Diese sind nicht primär auf Gewinnerzielung ausgerichtet, sondern die Verfolgung eines ideellen Ziels steht im Vordergrund.

Bei einem Sportverein liegt dieser ideelle Zweck in der Regel darin, den Sport in der Gemeinschaft zu fördern, sportliche Aktivitäten für die Mitglieder anzubieten und den Zusammenhalt und die Integration (Kameradschaftspflege) durch den Sport zu stärken. Bei Sportvereinen können entsprechend die Gewinne aus Lottos, Dorffesten, Festwirtschaften oder Verkaufsläden anlässlich von Sportveranstaltungen als untergeordnete wirtschaftliche Tätigkeit dem ideellen Zweckverfolgungsbereich zugeordnet werden.

Erhöhte Steuerfreigrenze

Gemäss der obenstehenden Begriffsdefinition verfolgen Sportvereine im Normalfall einen ideellen Zweck, weshalb die Gewinn-Steuerfreigrenze im Kanton Zürich nicht wie bei sonstigen juristischen Personen bei 10'000, sondern eben bei 20'000 Franken liegt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Gewinne unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind und nicht anderweitig eingesetzt werden.

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Dies trifft im Normalfall auf typische Breitensportvereine zu. Wichtig zu beachten ist, dass im Falle einer Überschreitung der Gewinn-Grenze von 20'000 Franken der gesamte Gewinn und nicht nur der Betrag, der diese Schwelle überschreitet, besteuert wird.

Mitgliederbeiträge sind steuerfrei

Ein wichtiger Aspekt bei der Besteuerung von Sportvereinen ist, dass Mitgliederbeiträge nicht zum steuerbaren Gewinn gezählt werden. Auch dies ist ein Grund, warum ein Grossteil der Sportvereine im Kanton Zürich die steuerfreie Grenze von 20'000 Franken nicht überschreitet.

Gleichzeitig dürfen allerdings nur diejenigen Aufwendungen in Abzug gebracht werden, die den steuerbaren Erträgen zuzuordnen sind. Andere Aufwendungen können nur in der Höhe in Abzug gebracht werden, in welcher sie die Mitgliederbeiträge übersteigen. Um den abzugsberechtigten Betrag zu eruieren, empfiehlt sich, eine Spartenrechnung zu führen (siehe unter Downloads): Eine Sparte mit den steuerbaren Erträgen und den Aufwendungen, welche mit der Erzielung dieser Erträge im Zusammenhang stehen, sowie eine zweite Sparte mit den Mitgliederbeiträgen, von welchen die nicht mit der Erzielung der steuerbaren Erträge zusammenhängenden Aufwendungen in Abzug gebracht werden. Der steuerbare Reingewinn kann folgendermassen berechnet werden:

Total steuerbare Einkünfte – Total Aufwendungen zur Erzielung der steuerbaren Erträge – Überschuss der sonstigen Aufwendungen über die Vereinsmitgliederbeiträge = steuerbarer Reingewinn

Was versteht man unter Mitgliederbeiträge?

 

Dies sind Beiträge, die regelmässig von den Vereinsmitgliedern zur Deckung der laufenden Ausgaben geleistet werden in Form von Aufnahmebeiträgen und Eintrittsgeldern für die Vereinsmitgliedschaft, die in den Statuten festgelegt sind. Nicht unter die Kategorie «steuerfreie Mitgliederbeiträge» gehören Teilnahmegebühren für Vereinsanlässe, Beiträge für Trainingslager oder Ausrüstung. Diese Einnahmen sind Teil des Reingewinnes und werden somit besteuert.

Ebenfalls besteuert werden Einnahmen aus Jubiläumsfest, Grümpelturnier, Fasnachtsanlass oder auch Zinseinnahmen sowie Werbe- und Sponsoreneinnahmen. Wichtig ist bei den steuerfreien Mitgliederbeiträgen die Erfüllung folgender Punkte:

 

  • Die Verpflichtung der Zahlung muss in den Statuten vorgesehen sein
  • Die Beiträge werden hauptsächlich von den Vereinsmitgliedern geleistet
  • Alle Mitglieder der gleichen Kategorie bezahlen den gleichen Beitrag
  • Der Verein darf für den Beitrag keine direkte Gegenleistung erbringen
  • Die Beiträge dürfen nicht für die Förderung der persönlichen Interessen eines Mitglieds geleistet werden

Höhere Grenze auch bei Mehrwertsteuerpflicht

Neben der Gewinn- und Kapitalsteuer gibt es noch die Mehrwertsteuer. Auch dort profitieren nicht-gewinnstrebende, ehrenamtlich geführte Sport- und Kulturvereine sowie gemeinnützige Institutionen von einer höheren Umsatzgrenze. Seit dem 1. Januar 2023 sind diese Organisationen erst dann zur Zahlung von Mehrwertsteuer verpflichtet, wenn ihr Jahresumsatz die Grenze von CHF 250'000 mit mehrwertsteuerpflichtigen Leistungen übersteigt.

Fazit: Die überwiegende Mehrheit der Breitensportvereine im Kanton Zürich ist nicht steuerpflichtig und muss keine zusätzlichen Schritte unternehmen, um ihre steuerliche Situation zu klären. Solange der Verein die Freigrenzen nicht überschreitet und die erzielten Gewinne für den Kinder-, Jugend- und Breitensport eingesetzt werden, bezahlen Vereine keine Steuern.

Hinweis: Dieser Blogbeitrag stellt keine rechtliche Beratung dar. Bei Fragen zur steuerlichen Situation deines spezifischen Vereins empfehlen wir dir, dich an den ZKS zu wenden.

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