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Rechtliche Grundlagen und Informationen

An dieser Stelle bietet der ZKS einen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Grundlagen, die für Sportvereine relevant sind.

Datenschutz – Empfehlung für Verbände und Vereine

Im Zeitalter von Internet, elektronischem Datenaustausch und Social Media wird das Thema Datenschutz immer wichtiger. Seit Mai 2018 ist die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft. Wer ist betroffen? Was muss mein Verein beachten, um den Datenschutz zu gewährleisten?

Bereits seit Anfang 2017 beschäftigt sich der Hersteller der ZKS-Datenbank und des ZKS-Extranets, die Firma Alabus AG, intensiv mit diesem Thema und den damit verbundenen Herausforderungen. Die technischen Umsetzungen für die Erfüllung des Datenschutzes sind in der Datenbank des ZKS in der Umsetzungsphase und werden während des Projekts «Weiterentwicklung ZKS-Extranet» auch online berücksichtigt.

Im Auftrag des ZKS hat die Alabus AG eine Arbeitshilfe zum Datenschutz für Verbände und Vereine entworfen. Dabei geht es in zwei Hauptthemen um den «Umgang mit Mitgliederdaten» und «Website / Social Media».

Definition und Bedeutung Vereinsmitgliedschaft

Der Leitfaden «Definition und Bedeutung Vereinsmitgliedschaft» dient den Sportverbänden und -vereinen zur einheitlichen Auslegung des Begriffs «Vereinsmitglieder», insbesondere im Zusammenhang mit Gesuchsbearbeitungen in den Bereichen Sportmaterial, Ausbildung, Anlagen, Sportförderung und Grundbeitrag.

Mitgliederhaftung

Grundsätzlich funktioniert der organisierte Sport in der Schweiz gut und Betrug im sportlichen Umfeld kommt erfreulicherweise nur selten vor. Allerdings birgt auch der Sport, wie jeder andere gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereich, die Gefahr von Missbrauch, vor dem sich Sportverbände und ihre Vereine schützen sollten.

Mit dem Ratgeber «Transparenz im organisierten Sport» von Swiss Olympic wird das grundlegende Wissen insbesondere zur Vereinshaftung vermittelt. Gleichzeitig wird aufgezeigt, wie Transparenz im organisierten Sport erhöht und das Risiko von strafrechtlichen Konsequenzen minimiert werden kann.

Seit Juni 2005 gilt ausserdem der geänderte Artikel 75a ZGB, der die Festlegung der Beitragspflicht von Vereinsmitgliedern regelt.

Sonderprivatauszug aus Strafregister für Personen, die in Vereinen tätig sind

Sportverbände, Sportvereine, Trainingslager- und Sportcampveranstalter usw. können seit dem 1. Januar 2015 zusammen mit den für sie tätigen Personen einen Sonderprivatauszug aus dem Strafregister bestellen. Darin sind Tätigkeitsverbote oder Kontakt- und Rayonverbote ersichtlich, die von einem Gericht in einem Strafurteil beschlossen wurden. Sportorganisationen wird damit offengelegt, ob eine Person aufgrund sexueller Übergriffe bis zu diesem Zeitpunkt verurteilt wurde.

Informationen zum Sonderprivatauszug sowie zu präventiven Massnahmen, die gegenüber den Sportorganisationen Vertrauenswürdigkeit fördern und Ehrenamtliche für Notfälle vorbereitet, erhalten Sie auf unserem Informationsblatt.

Gesundheitsgesetz des Kantons Zürich Juni 2008 inkl. Richtlinien 2014

Seit dem 1. Juli 2008 ist im Kanton Zürich ein neues Gesundheitsgesetz in Kraft. Dieses regelt die Abgabe von Alkohol und Tabak, ebenso die Werbung dafür. Für Sportverbände und -vereine haben wir ein Merkblatt zusammengestellt mit den wichtigsten Punkten zur Beachtung.

Keine Mehrwertsteuer für Swisslos-Gelder

Swisslos-Gelder sind Subventionen und lösen keine Mehrwertsteuerpflicht aus. Reine Bekanntmachung von Swisslos (z.B. Blachen) gilt nicht als mehrwertsteuerpflichte Werbeleistung, sondern als Subvention. Bei einem bereits mehrwertsteuerpflichtigen Verein muss jedoch eine Vorsteuerkürzung vorgenommen werden.

Bei weiteren Mehrwertsteuerfragen steht Martin Schurter gerne zur Verfügung.

Kindersitze: Kleinbus-Sicherheitsvorschriften gelten auch für Sportvereine

Sportvereine, die ihre jungen Vereinsmitglieder mit ihren eigenen Kleinbussen transportieren, müssen dafür besorgt sein, dass Kinder und Jugendliche noch besser geschützt werden.

Der Bundesrat hat auf Antrag des Bundesamtes für Strassen Astra fünf Verordnungen geändert. Ein Teil dieser Änderungen (Verkehrsregeln-Verordnung) betrifft auch Sportvereine. So müssen seit 1. August 2012 Kleinbusse ein gleichwertiges Schutzniveau gewährleisten wie Personenwagen. Das bedeutet, dass entweder – wie in Personenwagen – geprüfte Kindersitze verwendet werden oder dass der Bus eigentliche Kindersitze aufweist. Die neue Vorschrift gilt für Kinder unter 150 cm und unter 12 Jahren. Gleiche Vorschriften gelten für Taxis und Privattransporte bereits seit 1. April 2010.

Swiss Olympic und der ZKS machen die Sportverbände und Sportvereine darauf aufmerksam, dass die neuen Vorschriften in der sportlichen Alltagspraxis und beim Kauf oder bei der Miete von Kleinbussen zu berücksichtigen sind. Weder der Bundesrat noch das Astra sind gewillt, Ausnahmen zu bewilligen. 

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